12.10.2015
Bäume, Grünhecken, Sträucher und landwirtschaftliche Kulturen
Anpflanzen und Zurückschneiden von Bäumen, Grünhecken, Sträuchern und landwirtschaftlichen Kulturen entlang von öffentlichen Strassen bis spätestens 30.11.2015
Bitte nachstehende Hinweise unbedingt beachten! Wer der Aufforderung nicht nachkommt, erhält eine Verfügung, dass eine kostenpflichtige Ersatzvornahme durchgeführt wird.
Bäume, Sträucher und Anpflanzungen, die zu nahe an Strassen stehen oder in den Strassenraum hineinragen, gefährden die Verkehrsteilnehmenden, aber auch Kinder und Erwachsene, die aus verdeckten Standorten unvermittelt auf die Strasse treten. Zur Verhinderung derartiger Verkehrsgefährdungen schreiben das Strassengesetz vom 4. Juni 2008 (SG, BSG 732.11), Art. 80 Abs. 3 und Art. 83 und die Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 (SV, BSG 732.111.1), Art. 56 und 57, unter anderem vor:
Der Geltungsbereich erstreckt sich auch auf bestehende solche Pflanzen.
Die Strassenanstösser werden hiermit ersucht, die Äste und andere Bepflanzungen wo notwendig umgehend, und im Verlaufe des Jahres nötigenfalls erneut, auf das vorgeschriebene Lichtmass zurückzuschneiden. Die Arbeiten sind aber bis spätestens am 30. November 2015 auszuführen.
An unübersichtlichen Strassenstellen sind Bäume, Grünhecken, Sträucher, gärtnerische und
landwirtschaftliche Kulturen (z.B. Mais) in einem genügend grossen Abstand gegenüber der
Fahrbahn anzupflanzen, damit sie nicht zurückgeschnitten bzw. vorzeitig gemäht werden müssen.
Die Grundeigentümer entlang von Gemeindestrassen und von öffentlichen Strassen privater Eigentümer haben Bäume und grössere Äste, welche dem Wind und den Witterungseinflüssen nicht genügend Widerstand leisten und auf die Verkehrsfläche stürzen können, rechtzeitig zu beseitigen. Sie haben die Verkehrsfläche von hinuntergefallenem Reisig und Blattwerk zu reinigen. Entlang von Kantonsstrassen obliegt diese Aufgabe dem Tiefbauamt des Kantons Bern.
Bei Aufräumarbeiten (Entsorgung des Schnittguts / Holzen) ist darauf zu achten, dass die Strassenschächte nicht überdeckt oder verstopft werden.
Einfriedungen
Nicht genügend geschützte Stacheldrahtzäune müssen einen Abstand von 2 m vom Fahrbahnrand bzw. 0.5 m von der Gehweghinterkante einhalten.
Der zuständige Strasseninspektor des Tiefbauamts des Kantons Bern oder Bauverwalter Martin Wüthrich sind gerne zu näherer Auskunft bereit.
Im Unterlassungsfall können Liegenschaftsbesitzer bei Unfällen und Schäden haftbar gemacht werden. Zudem hat die Baupolizeibehörde die Möglichkeit mittels Verfügung Massnahmen zu bestimmen und bei Missachtung Ersatzvornahmen anzuordnen.
Einwohnergemeinde Lützelflüh
Kirchplatz 1
CH-3432 Lützelflüh
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