«Am Fluss vor Zyt»
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Revidiertes kantonales Energiegesetz

19.12.2022

Revidiertes kantonales Energiegesetz tritt am 1. Januar 2023 in Kraft

Am 1. Januar 2023 tritt das revidierte kantonale Energiegesetz (KEnG) in Kraft. Es unterstützt massgeblich die Zielerreichung der kantonalen Energiestrategie und des internationalen Klimaübereinkommens von 2015. Dabei setzt das KEnG vermehrt auf Anreize statt Vorschriften. Die Massnahmen des KEnG zielen darauf ab den Energieverbrauch zu reduzieren, den schädlichen CO2-Ausstoss zu verringern und die Nutzung von erneuerbaren Energien zu erhöhen.

Wesentliche Änderungen:

Heizungsersatz
Der Ersatz eines Wärmeerzeugers, wie zum Beispiel einer Ölheizung, ist meldepflichtig (via eBau). Ist das Gebäude älter als 20 Jahre, gelten beim Ersatz der Heizungen mit einem fossilen Energieträger weitere Anforderungen an die Energieeffizienz des Gebäudes. Die Anforderungen können erfüllt werden, wenn im aktuellen Zustand mindestens die GEAK-Gesamtenergieeffizienz D nachgewiesen wird, ein gültiges Minergie-Zertifikat vorliegt oder eine der zwölf Standardlösung fachgerecht umgesetzt wird.

Elektroboiler
Bestehende, zentrale Elektroboiler in Wohnbauten müssen innert 20 Jahren ab Inkrafttreten des revidierten Energiegesetzes (spätestens bis 31.12.2043) ersetzt werden, sofern sie nicht mit mindestens 50 % erneuerbarem, eigenproduzierten Strom betrieben werden.

Neubauten
Der Grenzwert des gewichteten Energiebedarfs wird aufgehoben und durch die gewichtete Gesamtenergieeffizienz abgelöst. Damit ist der gesamte Energieverbrauch des Gebäudes zu berücksichtigen. Gleichzeitig darf die Eigenenergieerzeugung (Elektrizität und/oder Wärme) in Abzug gebracht werden, sofern diese aus erneuerbaren Energien gewonnen werden. Der Grenzwert des Heizwärmebedarfs bleibt bestehen.
Bei Neubauten mit einer anrechenbaren Gebäudefläche von mehr als 300 m² muss neu eine Solaranlage installiert werden.

Elektromobilität
Bei Neubauten ist ein angemessener Teil der Parkplätze für die Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge vorzubereiten oder auszurüsten. Dies hat eine Anpassung des Baugesetzes und der Bauverordnung zur Folge.

Leuchtreklame + Schaufensterbeleuchtung
Neue und bestehende Leuchtreklamen, Schaufensterbeleuchtungen sowie Beleuchtungen von Sehenswürdigkeiten sind mit Einschalt-, Ausschalt- und Zeitsteuerungselementen auszurüsten. Die Beleuchtungen sind zwischen 22.00 und 06.00 Uhr auszuschalten, sofern sie nicht aus betrieblichen oder Sicherheitsgründen erforderlich sind. Leuchtreklamen und Schaufensterbeleuchtungen sind innert fünf Jahren ab Inkrafttreten dieser Änderung an die gesetzlichen Vorschriften anzupassen.

Detaillierte Informationen finden Sie hier

Für eine Beratung wenden Sie sich an die öffentliche regionale Energieberatung des Kantons Bern.

Bauverwaltung Lützelflüh

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