Elektronisches Baubewilligungsverfahren ab 1. März 2022 im Kanton Bern

10.01.2022

Ab dem 1. März 2022 ist Ihr Baugesuch elektronisch über eBau einzureichen

Die vom Grossen Rat im Dezember 2020 beschlossenen Änderungen im Baugesetz und im Baubewilligungsdekret für die Einführung des elektronischen Baubewilligungsverfahrens über eBau treten am 1. März 2022 zusammen mit der Änderung der Bauverordnung im Kanton Bern in Kraft.

Dies führt zu wichtigen Änderungen im Baubewilligungsverfahren. Noch bis Ende Februar 2022 können Sie die Baugesuchseingabe wahlweise elektronisch mit eBau oder in Papierform einreichen.

Ab dem 1. März 2022 müssen Baugesuche elektronisch über eBau ausgefüllt und eingereicht werden und die Papierformulare dürfen nicht mehr für die Baueingabe verwendet werden. Die Bauverwaltung Lützelflüh wird Baugesuche, welche ab 1. März 2022 nicht elektronisch über eBau eingereicht werden, zurückweisen müssen. Die Baugesuchseingabe in Papierform wird ab diesem Zeitpunkt von den Gemeinden grundsätzlich nicht mehr behandelt. Alle noch laufenden Baugesuche, welche ab Anfangs März 2022 noch nicht bewilligt sind und nicht über eBau laufen, werden weiterhin in Papierform bearbeitet und bewilligt.

Mit eBau steht eine zentrale Lösung zur Abwicklung des Baubewilligungsverfahrens zur Verfügung, welche ab dem 1. März 2022 benutzt werden muss. Die Baugesuche sind von den Gesuchstellenden elektronisch über eBau einzureichen. Das Baugesuch sowie alle weiteren Gesuche im Baubewilligungsverfahren werden in eBau ausgefüllt, die Pläne sowie alle weiteren erforderlichen Unterlagen hochgeladen und der zuständigen Gemeinde übermittelt. Das System generiert das Baugesuchsformular, das ausgedruckt und unterschrieben werden muss. Es ist sodann bei der Gemeinde zusammen mit den unterzeichneten Bauplänen inklusive sämtlicher hochgeladener Unterlagen in zweifacher Papierausfertigung einzureichen. Die Fristen beginnen ab Eingang des Papierdossiers bei der Gemeinde zu laufen.

Somit werden insbesondere folgende Gesuche elektronisch einzugeben sein:

  •  Vorabklärung / Voranfrage
  •  Baugesuch
  •  Ausnahmegesuch
  •  Gesuch um vorzeitige Baubewilligung
  •  Gesuch um Verlängerung der Baubewilligung
  •  Gesuch um Genehmigung für Gegenstände von untergeordneter Bedeutung
  •  Projektänderung
  •  Baubeschwerdeverfahren vor der kantonalen Bau- und Verkehrsdirektion (BVD)
  •  Baupolizeiliche Selbstdeklaration 1 und 2 (SB2 und SB2)

eBau erlaubt einen vollumfänglich elektronischen Verfahrensablauf behördenintern und auch mit Dritten. Zahlreiche Gesuchsformulare müssen nicht mehr ausgefüllt werden, sie sind im neuen elektronischen Baugesuch auf eBau hinterlegt und integriert. eBau macht auf die wenigen Gesuchsformulare aufmerksam, die noch ausgefüllt und hochgeladen werden müssen.

Die Gesuchsformulare auf der Homepage des Amtes für Gemeinden und Raumordnung (AGR), welche bisher online ausgefüllt, zwischengespeichert und ausgedruckt werden konnten, sind nicht mehr zu benutzen. Sie bleiben jedoch bis auf Weiteres noch aufgeschaltet, da Projektänderungen oder nachträgliche Ausnahmegesuche zu hängigen Baugesuchen in Papierform nicht in elektronischer Form eingegeben werden müssen.

Bis zur Schaffung der gesetzlichen Grundlagen für den elektronischen Rechtsverkehr, die im Rahmen der geplanten Änderung des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG) erfolgen soll, bleiben die Papierakten die massgebenden Akten. Die Baubewilligungsbehörden sind während dieser Übergangszeit daher weiterhin verpflichtet, ein vollständiges Baubewilligungsdossier in Papierform zu führen.

Alle Dokumente die im Baubewilligungsverfahren via eBau eingereicht werden, müssen daher auch noch zweifach ausgedruckt und mit originalen Unterschriften per Post oder am Schalter der Bauverwaltung eingereicht werden.

Für die öffentliche Auflage des Baugesuchs sind die Unterlagen während der Einsprachefrist in physischer und neu auch in elektronischer Form aufzulegen (Art. 28 BewD). Damit ist die Einsichtnahme in die Unterlagen sowohl vor Ort auf der Gemeindeverwaltung als auch elektronisch möglich. eBau bietet die Möglichkeit, die elektronische öffentliche Auflage auf eBau zugänglich zu machen, unter Einhaltung der Datenschutzgesetzgebung.

Falls Sie gerne im eBau die Eingabe üben oder testen möchten, wird vom Kanton ein öffentliches Testsystem zur Verfügung gestellt. In diesem können Baugesuchsteller zu übungszwecken ein fiktives Baugesuch erstellen, bearbeiten und einreichen. Gesuchstellende können dieses Testsystem unter folgendem Link öffnen und sich einloggen: https://portal.ebau-test.sycloud.ch/

Bei Fragen zu der Einreichung und den einzelnen Verfahrensschritten im eBau unterstützt Sie die digitale Wegleitung und die Bauverwaltung. Wir danken für Ihre elektronische Eingabe! Weitere Informationen zu eBau finden Sie auf der Homepage des Kantons Berns und auf der Homepage der Gemeinde Lützelflüh.

Für das Einreichen des Baugesuches über eBau danken wir Ihnen. Über folgenden Link gelangen Sie zur kantonalen Registrationsseite von eBau: http://ebau.apps.be.ch/

Weitere Informationen zu eBau: http://www.be.ch/projekt-ebau

Bauverwaltung Lützelflüh

Kontakt

Einwohnergemeinde Lützelflüh
Kirchplatz 1
CH-3432 Lützelflüh

+41 (0)34 460 16 11
Fax +41 (0)34 460 16 00
Kontaktieren Sie uns per E-Mail

Öffnungszeiten

Montag
08.00 – 11.30 Uhr
14.00 – 18.00 Uhr

Dienstag | Donnerstag
08.00 - 11.30 Uhr
14.00 - 17.00 Uhr

Freitag
08.00 - 11.30 Uhr
14.00 - 16.00 Uhr

Mittwoch
Ganzer Tag geschlossen

Emmental (öffnet neues Browserfenster)
Gotthelf Zentrum (öffnet neues Browserfenster)
EBau
eUmzug CH
 

2024. Alle Rechte vorbehalten. Mit der Benutzung dieser Website akzeptieren Sie die «Allgemeinen rechtlichen Bestimmungen» und «Nutzungsbedingungen».