Anpflanzen und Zurückschneiden von Bäumen, Grünhecken, Sträuchern und landwirtschaftlichen Kulturen
08.05.2024
Anpflanzen und Zurückschneiden von Bäumen, Grünhecken, Sträuchern und landwirtschaftlichen Kulturen entlang von öffentlichen Strassen bis spätestens Ende Mai 2024
Bitte nachstehende Hinweise beachten und entsprechend umsetzen.
Bäume, Sträucher und Anpflanzungen, die zu nahe an Strassen stehen oder in den Strassenraum hineinragen, gefährden die Verkehrsteilnehmenden, aber auch Kinder und Erwachsene, die aus verdeckten Standorten unvermittelt auf die Strasse treten. Zur Verhinderung derartiger Verkehrsgefährdungen schreiben das Strassengesetz vom 4. Juni 2008 (SG, BSG 732.11), Art. 80 Abs. 3 und Art. 83 und die Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 (SV, BSG 732.111.1), Art. 56 und 57, unter anderem vor:
- Hecken, Sträucher, landwirtschaftliche Kulturen und nicht hochstämmige Bäume müssen seitlich mindestens 50 cm Abstand vom Fahrbahnrand haben.
- Überhängende Äste dürfen nicht in den über der Strasse freizuhaltenden Luftraum von 4.50 m Höhe hineinragen; über Geh- und Radwegen müssen mindestens eine Höhe von 2.50 m und ein seitlicher Abstand von 50 cm freigehalten werden.
- Die Wirkung der Strassenbeleuchtung darf nicht beeinträchtigt werden.
- An unübersichtlichen Strassenstellen dürfen Einfriedungen und Zäune die Fahrbahn um höchstens 60 cm überragen. Für die nicht hochstämmigen Bäume, Hecken, Sträucher, landwirtschaftlichen Kulturen und dergleichen gelten die Vorschriften über Einfriedungen. Danach müssen solche Pflanzen bis zu einer Höhe von 1.20 m einen Strassenabstand von 0.5 m ab Fahrbahnrand einhalten. Sind sie höher, so müssen sie um ihre Mehrhöhe zurückversetzt werden.
- Nicht genügend geschützte Stacheldrahtzäune müssen einen Abstand von 2 m vom Fahrbahnrand bzw. 0.5 m von der Gehweghinterkante einhalten.
Der Geltungsbereich erstreckt sich auch auf bestehende Pflanzen.
Die Strassenanstösser/-innen werden hiermit ersucht, die Äste und andere Bepflanzungen, wo notwendig umgehend und gegebenenfalls im Verlaufe des Jahres erneut, auf das vorgeschriebene Lichtmass zurückzuschneiden. Die Arbeiten sind aber bis spätestens Ende Mai 2024 auszuführen.
An unübersichtlichen Strassenstellen sind Bäume, Grünhecken, Sträucher, gärtnerische und landwirtschaftliche Kulturen (z.B. Mais) in einem genügend grossen Abstand gegenüber der Fahrbahn anzupflanzen, damit sie nicht zurückgeschnitten bzw. vorzeitig gemäht werden müssen.
Die Eigentümer/-innen entlang von Gemeindestrassen und von öffentlichen Strassen privater Eigentümer haben Bäume und grössere Äste, welche dem Wind und den Witterungseinflüssen nicht genügend Widerstand leisten und auf die Verkehrsfläche stürzen können, rechtzeitig zu beseitigen. Sie haben die Verkehrsfläche von hinuntergefallenem Reisig und Blattwerk zu reinigen. Entlang von Kantonsstrassen obliegt diese Aufgabe dem Tiefbauamt des Kantons Bern. Bei Aufräumarbeiten (Entsorgung des Schnittguts / Holzen) ist darauf zu achten, dass die Strassenschächte nicht überdeckt oder verstopft werden.
Der zuständige Strasseninspektor des Tiefbauamts des Kantons Bern oder die Bauverwaltung sind gerne zu näherer Auskunft bereit.
Im Unterlassungsfall können Liegenschaftsbesitzer/-innen bei Unfällen und Schäden haftbar gemacht werden. Zudem hat die Baupolizeibehörde die Möglichkeit, mittels Verfügung Massnahmen zu bestimmen und bei Missachtung Ersatzvornahmen anzuordnen.
Bauverwaltung Lützelflüh